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   BFH, 30.09.1960 - VI 240/58 U   

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https://dejure.org/1960,584
BFH, 30.09.1960 - VI 240/58 U (https://dejure.org/1960,584)
BFH, Entscheidung vom 30.09.1960 - VI 240/58 U (https://dejure.org/1960,584)
BFH, Entscheidung vom 30. September 1960 - VI 240/58 U (https://dejure.org/1960,584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verlust von erhöhten Absetzungen auf Grund der rückwirkenden Auflösung eines Kaufanwärtervertrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 71, 577
  • DB 1961, 190
  • BStBl III 1960, 465
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.05.1953 - IV 519/52 U

    Absetzungsrecht einer Abnutzung des wirtschaftlichen Trägers der Abnutzung -

    Auszug aus BFH, 30.09.1960 - VI 240/58 U
    Wie der Bundesfinanzhof in dem Urteil IV 519/52 U vom 15. Mai 1953 (BStBl 1953 III S. 198, Slg. Bd. 57 S. 515) ausgeführt hat, kann, wenn eine Gemeinnützige Baugenossenschaft für ihre Zwecke Häuser errichtet, der Genosse als Hersteller im Sinne des § 7 b Abs. 1 EStG angesehen werden, sofern der Errichtung ein Vertrag zugrunde liegt, kraft dessen die Genossenschaft als Treuhänderin des Genossen angesehen werden kann.
  • BFH, 15.03.1973 - VIII R 150/70

    Begriffsbestimmung des Bauherrn - Beurteilung der Bauherrneigenschaft -

    Die Gründe für die Vertragsaufhebung sind im allgemeinen unerheblich (Abweichung vom BFH-Urteil vom 30. September 1960 VI 240/58 U, BFHE 71, 577, BStBl III 1960, 465).

    Denn von der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags bleibt das wirtschaftliche Eigentum des Käufers in den vorausgegangenen Veranlagungszeiträumen regelmäßig unberührt, wie der BFH für den Kaufanwärter als wirtschaftlichen Bauherrn bereits in der Entscheidung vom 30. September 1960 VI 240/58 U (BFHE 71, 577, BStBl III 1960, 465) ausgesprochen hat.

    Der im Urteil VI 240/58 U getroffenen Unterscheidung danach, ob es sich um ein erst nach Vollzug des Vertrages eingetretenes, nicht schon im Verhältnis der Vertragspartner begründetes Ereignis handele, kann der erkennende Senat nicht folgen.

    Die Anrufung des Großen Senats wegen Abweichung von den Urteilen VI 240/58 U und VI 192/65 U ist nicht geboten, da diese Entscheidungen vor Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung ergangen und nicht nach § 64 AO a. F. veröffentlicht sind (§ 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO).

  • FG Köln, 21.09.2000 - 5 K 6016/96

    Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines zivilrechtlichen Vergleichs über ein

    Sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich könne eine solche Vereinbarung nur zu Wirkungen in der Zukunft führen; echte Rückwirkung in die Vergangenheit trete nicht ein (BFH vom 30.09.1960 VI 240/58 U, BStBl III 1960, 465; BFH vom 02.08.1983 VIII R 15/80, BStBl II 1983, 737 sowie BFH vom 30.11.1994 XI R 84/92, BFH/NV 1995, 665).

    Auch im Urteil vom 30.09.1960 VI 240/58 U, BStBl III 1960, 465 führe der BFH aus, daß der, welcher als wirtschaftlicher Eigentümer eines für ihn als Bauherren aufgrund eines Kaufanwärtervertrages errichteten Gebäudes die erhöhten Absetzungen nach § 7 b in Anspruch genommen habe, diese Vergünstigung nicht verliere, wenn er, bevor er auch rechtlicher Eigentümer geworden sei, versetzt werde und den Vertrag im Einverständnis mit dem Vertragspartner rückwirkend in der Weise auflöse, daß er nunmehr unter Rückerstattung der gegenseitigen Leistungen lediglich als Mieter behandelt werde.

  • BFH, 10.04.1973 - VIII R 157/72

    Erhöhte AfA - Wirtschaftliches Eigentum - Eigenheim - Schriftlicher Vorvertrag -

    Die Kläger hätten die wirtschaftliche Bauherreneigenschaft nicht rückwirkend verloren, ohne daß es entgegen der BFH-Entscheidung vom 30. September 1960 VI 240/58 U (BFHE 71, 577, BStBl III 1960, 465) auf die Gründe der Vertragsauflösung ankomme.

    Der BFH hat diesem Gesichtspunkt bereits im Urteil VI 240/58 U keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, weil sich jeder Verkäufer -- sei er wirtschaftlicher oder bürgerlich-rechtlicher Eigentümer -- in Gestalt des Kaufpreises seine Anschaffungskosten ersetzen läßt.

  • BFH, 13.12.1963 - VI 22/61 S

    Einoprdnung von zurückgezahlten Zinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Muß der Empfänger das Empfangene später zurückzahlen, so wenden die Finanzämter weder § 4 Abs. 3 Ziff. 2 noch § 5 Abs. 5 StAnpG an, weil diese Vorschriften nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. in den Urteilen I 154/58 U vom 17. Februar 1959 (BStBl 1959 III S. 250, Slg. Bd. 68 S. 658) und VI 240/58 U vom 30. September 1960 (BStBl 1960 III S. 465, Slg. Bd. 71 S. 577) bei laufend veranlagten Steuern entweder überhaupt nicht oder nur mit Einschränkungen anzuwenden seien.
  • BFH, 15.03.1973 - VIII R 90/70

    Käufer eines Eigenheims - Erhöhte AfA - Wirtschaftlicher Ersterwerber -

    Ob wirtschaftliches Eigentum gegeben ist oder nicht, ist nach dem für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Sachverhalt zu entscheiden (BFH-Urteil vom 30. September 1960 VI 240/58 U, BFHE 71, 577, BStBl III 1960, 465, zum wirtschaftlichen Bauherren).
  • BFH, 13.03.1964 - VI 343/61 S

    Behandlung von negativen Kapitalkonten der Gesellschafter von

    Der Senat hat bereits in dem Urteil VI 240/58 U vom 30. September 1960 (BStBl 1960 III S. 465, Slg. Bd. 71 S. 577) entschieden, daß in der Auflösung von Vertragsverhältnissen, die die Grundlage für die Besteuerung in der Vergangenheit gebildet haben, nicht der Wegfall eines Besteuerungsmerkmals im Sinne des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG gesehen werden kann.
  • BFH, 17.08.1967 - IV R 80/67

    Gewerbebetrieb - Entgeltlicher Erwerb - Unwirksamkeit des Erwerbvorgangs -

    Im übrigen könnten Geschäftsvorgänge nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden (vgl. z. B. Urteil des BFH VI 240/58 U vom 30. September 1960, BFH 71, 577, BStBl III 1960, 465).
  • FG Hamburg, 18.09.1995 - III 360/94

    Erhöhte Absetzungen für Eigentumswohnungen; Erwerb einer Hälfte an einer

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  • BFH, 15.10.1965 - VI 192/65 U

    Rückwirkende Auflösung des Rechts auf erhöhte Absetzung wegen Auflösung des

    In dem Urteil VI 240/58 U vom 30. September 1960 (BStBl 1960 III S. 465, Slg. Bd. 71 S. 577) hat der Senat dargelegt, daß ein Steuerpflichtiger, der als wirtschaftlicher Eigentümer eines auf Grund eines Kaufanwärtervertrages errichteten Gebäudes die erhöhten Absetzungen nach § 7 b Abs. 1 EStG in Anspruch genommen hat, diese Vergünstigung nicht dadurch verliert, daß er, bevor er rechtlicher Eigentümer geworden ist, versetzt wird und den Kaufanwärtervertrag im Einverständnis mit dem Vertragspartner "rückwirkend" in der Weise auflöst, daß er nunmehr unter Rückerstattung der gegenseitigen Leistungen lediglich als Mieter behandelt wird.
  • BFH, 04.12.1962 - VI 125/62 U

    Zur Frage der Geltendmachung der erhöhten AfA gemäß § 7b Abs. 4

    Der Senat hat in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil VI 240/58 U vom 30. September 1960 (BStBl 1960 III S 465, Slg. Bd. 71 S. 577) dargelegt, daß, wer als wirtschaftlicher Eigentümer eines auf Grund eines Kaufanwartschaftsvertrages für ihn als Bauherrn errichteten Gebäudes die erhöhte AfA nach § 7 b EStG in Anspruch genommen hat, diese Vergünstigung nicht verliert, wenn er, bevor er auch rechtlicher Eigentümer geworden ist, versetzt wird und den Vertrag im Einverständnis mit dem anderen Vertragspartner "rückwirkend" in der Weise auflöst, daß er unter Rückerstattung der gegenseitigen Leistungen lediglich als Mieter behandelt wird.
  • BFH, 12.02.1963 - VII 130/61 U

    Änderung einer Zollwertfestsetzung bei nachträglicher Abänderung eines

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